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Bauvertrag

Abschlagszahlung darf bei Mängelrüge gekürzt werden

Bildmontage Hausbau

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist (BGH 27.10.11, VII ZR 84/09).

Seit dem 1.1.09 ist insbesondere § 632a BGB zu beachten. Danach kann der Unternehmer vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.

Wichtig  Kann der Besteller die Beseitigung eines (wesentlichen) Mangels verlangen, darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Hierfür ist nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen. Dies sichert einerseits die Kosten der Mängelbeseitigung, und erhält andererseits die Motivation des Unternehmers, die Mängelbeseitigung auch tatsächlich durchzuführen.


Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie der Bauträgerverordnung (Art. 244 EGBGB) entsprechen.

Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, gilt Folgendes:

  • Dem Besteller ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs zu leisten.
  • Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.

Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

 

Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung von „Forderungsmanagement professionell“.

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