Abschlagszahlung darf bei Mängelrüge gekürzt werden

Seit dem 1.1.09 ist insbesondere § 632a BGB zu beachten. Danach kann der Unternehmer vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie der Bauträgerverordnung (Art. 244 EGBGB) entsprechen.
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, gilt Folgendes:
- Dem Besteller ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs zu leisten.
- Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung von „Forderungsmanagement professionell“.
Bildnachweis: sxc.hu (Broken Bricks: Christian Ferrari, Muratore: Vailiki, Money: v_hujer
Über den Autor
"Forderungsmanagement professionell" ist ein Informationsdienst des IWW-Instituts (www.iww.de).
Merkmale im Überblick
- Sie erhalten exklusive Informationen zur erfolgreichen Durchsetzung berechtigter Forderungen.
- Zahlreiche Arbeitshilfen ermöglichen, eine zeitaufwändige Vollstreckung zu vermeiden bzw. diese kostengünstig zu gestalten.
- Renommierte Kenner der Rechtsmaterie bieten "Nutzwert pur": brandaktuelle, schlagkräftige Konzepte für die tägliche Arbeit.
- Aufgrund der Leseleichtigkeit erfassen Sie das Wesentliche in kürzester Zeit.



