Abtretungsurkunde: Auf Bestimmtheit achten
Vorsicht bei pauschalen Abtretungen
So treten Sie richtig ab
Die o.g. Abtretung erfasst mehrere Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall. Um der Bestimmbarkeit zu genügen, ist es jedoch erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, kann von ihrer Gesamtsumme also nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Das Problem erfasst dabei nicht nur den Sachverständigen sondern regelmäßig auch die Kfz-Werkstatt und den Mietwagenunternehmer. Es empfiehlt sich daher, dass sich der jeweilige Gläubiger die Ansprüche auf seine Forderung abtreten lässt, in der weiteren Folge dann die weiteren Schadenspositionen. Denkbar sind hier neben den Positionen Sachschaden des Fahrzeugs, Gutachter- und Mietwagenkosten auch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, immaterieller Schadenersatzanspruch sowie allgemeine Schadenspauschale. Zwischen diesen Positionen muss eine klare Reihenfolge aufgestellt werden. Die Gutachterkosten müssen der Höhe nach bestimmt sein.
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Eine pauschale Abtretung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall kann die begehrte Sicherheit nicht gewährleisten, wenn die Abtretung nicht hinreichend präzise formuliert ist. So hat der BGH aktuell entschieden, dass die Abtretung der „Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten“ mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (7.6.11, VI ZR 260/10, Abruf-Nr. 112299).
