Das Mahn- und Inkassowesen in der Schweiz
Inkassobüros benötigen hier keine separate Zulassung. Der Zweck des Unternehmens muss jedoch im Handelsregister eingetragen sein. Es ist somit auch nicht Pflicht, dass ein Inkassobüro beim Inkassoverband VSI angeschlossen ist.
Inkassobüros versuchen wie sonst überall zuerst die außergerichtliche Betreibung. Hier wird das schriftliche Inkasso (Briefe, Emails, Faxen) eingesetzt, sowie das Telefoninkasso. Hausbesuche dagegen sind in der Schweiz ziemlich verpönt und werden dementsprechend auch nicht oft als Inkassomethode eingesetzt.
Inkassobüros sind berechtigt die Betreibung über das Betreibungsamt ab zu wickeln. Nur in der West-Schweiz ist eine Gläubigervertretung nicht erlaubt.
Inkassokosten
OR 106 besagt: Hat der Gläubiger einen größeren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinsen vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle
SchKG Art.27 besagt dagegen, dass niemand verpflichtet wird einen gewerbsmäßigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden. Kurz zusammengefasst heißt dies also, dass die normalen Spesen des Gläubigers vom Schuldner zu bezahlen sind, die Kosten des Inkassobüros zu Lasten des Gläubigers gehen.
Betreibung
Sollte das außergerichtliche Inkasso erfolglos verlaufen, so steht dem Gläubiger die Möglichkeit offen die Betreibung ein zu leiten. In Gegensatz zu den meisten Ländern wird dies nicht über das Gericht, sondern über das Betreibungsamt abgewickelt. Mit dem Betreibungsbegehren wird der Zahlungsbefehl beantragt. Der Schuldner hat die Möglichkeit gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Liegt kein Rechtsvorschlag vor, so hat der Gläubiger die Möglichkeit die Fortsetzung der Betreibung zu beantragen. Anschließend entscheidet das Betreibungsamt, ob der Schuldner auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben wird.
Betreibung auf Pfändung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er auf Pfändung betrieben. Die Pfändung wird vom Betreibungsamt durchgeführt. Angaben über Besitz, Arbeitstätigkeit, Einkommen und Existenzminimum wird in das Pfändungsprotokoll eingetragen. Das Pfändungsjahr dauert 12 Monaten. Wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind, teilen sie gemeinsam eine Pfändungsgruppe. Die Berechnung des Existenzminimums wird vom Betreibungsamt durchgeführt. In Gegensatz zu den meisten Ländern, wird hier nicht Pauschalisiert, sondern das Existenzminimum wird nach Tatsache berechnet. Der pfändbare Betrag (Einkommen abzüglich Existenzminimum) wird dann prozentual nach Forderungshöhe unter den Gläubigern aufgeteilt. Nach dieser Zeit wird über den offenen Forderungsbetrag ein Verlustschein ausgestellt. Ab Ausstellung des Verlustscheines gilt ein Zinsstopp. Die Verjährungsfrist für einen Verlustschein beträgt 20 Jahre.
Betreibung auf Konkurs
Ist der Schuldner eine juristische Person, dann wird hier direkt auf Konkurs betrieben. Das Betreibungsamt stellt dann eine Konkursandrohung aus. Der Gläubiger kann mit dieser Konkursandrohung beim Konkursamt die Konkurseröffnung beantragen.
Rechtsvorschlag:
Erhebt der Schuldner fristgerecht Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, so steht dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung zur Verfügung. Liegt eine Schuldanerkennung vor, so kann der Gläubiger umgehend das Rechtsöffnungsverfahren beim Gericht beantragen. Liegt jedoch keine Schuldanerkennung vor, so muss der Gläubiger auf zivilem Weg den Rechtsvorschlag beseitigen. Für die letzte außergerichtliche Instanz ist das sogenannte Friedensrichteramt oder Vermittleramt zuständig. Der Vermittler versucht als neutrale Person eine Lösung am Tisch zu kriegen. Gelingt dies nicht, so wird der Leitschein vom Vermittler ausgestellt. Nur mit einem Leitschein kann Klage eingereicht werden.
Auskunft
Mit einem Interessennachweis kann beim zuständigen Betreibungsamt einen Betreibungsregister bestellt werden. Daraus kann entnommen werden, wie viele Betreibungen in den letzten drei Jahren gegen den Schuldner eingeleitet wurden und wie viele offene Verlustscheine vorliegen. Problematisch ist jedoch, dass die Betreibungsämter nicht mit einander verknüpft sind. Wechselt der Schuldner seinen Wohnort, so hat er am neuen Wohnort wieder einen sauberen Betreibungsregister.



