Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls – bis auf Weiteres – im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (BGH 27.10.10, IV ZR 22/09, Abruf-Nr. 103968).
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte einer bei der Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung die Zahlung der Todesfallleistung. Der inzwischen verstorbene Versicherungsnehmer (VN) hatte der Bank in deren Formularerklärung den Anspruch auf die Todesfallleistung unter Übergabe des Versicherungsscheins zur Sicherung abgetreten und dabei das Bezugsrecht der Klägerin widerrufen, „insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht“. Die Beklagte hat die Versicherungsleistung an die Bank ausgezahlt. Die Klägerin ist in allen Instanzen gescheitert.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der anlässlich der Sicherungsabtretung erklärte Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin war so zu verstehen, dass ihr Recht in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter das Recht der Bank zurückgesetzt wurde. Dieser Vorrang der Bank bestand sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalls als auch bei Auszahlung der Versicherungssumme fort, weil zu beiden Zeitpunkten die zu sichernde Forderung die Versicherungssumme überstieg. Die Bank war daher bei der Auszahlung materiell berechtigte Inhaberin des gesamten Anspruchs auf die Todesfallleistung. Daher wurde der Versicherer (VR) von seiner Leistungspflicht frei (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen. Da es sich hier bei der Widerrufserklärung und bei der Sicherungsabrede um formularmäßige Erklärungen handelt, die im Bundesgebiet allgemein verwendet werden, konnte der Senat die Erklärungen frei auslegen (BGHZ 109, 67).
In der Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung liegt i.d.R. nicht auch der konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen (st.Rspr. BGH VersR 02, 218; 01, 883; 96, 877; 93, 553). Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf ist vielmehr so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten sollen. Für den Gläubiger, der sich zur Sicherung seiner Forderung die Rechte aus einer Risiko- oder Kapitallebensversicherung vom Schuldner oder einem Dritten abtreten lässt, liegt die zentrale Botschaft darin, dass auf jeden Fall ein Widerruf der Bezugsberechtigung vom Schuldner und Abtretenden erklärt werden muss. Am besten lässt sich sogar der Gläubiger unmittelbar als Bezugsberechtigter bestimmen. Das ist dem VR offenzulegen. Soweit im Zeitpunkt des Versicherungsfalls dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den VN zustehen, ist er – als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter – allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Der Anspruch auf einen evtl. verbleibenden Überschuss steht dagegen – ohne dass eine weitere Rechtshandlung, z.B. Rückabtretung, erforderlich wäre – dem Bezugsberechtigten zu (sog. „dingliche Lösung“, BGH VersR 93, 553).
Die vom BGH bisher entschiedenen Fälle zeichnen sich aber dadurch aus, dass der VN jeweils auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung war, er somit eine Eigensicherheit gestellt hatte. Daher konnte im Regelfall angenommen werden, dass mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungsfall eintrat. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls stattfindenden Verwertung konnte der Anspruch auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden.
Im jetzigen Fall des BGH hat der VN den Anspruch auf die Todesfallleistung zur Sicherung der Schuld einer dritten Person, einer GmbH & Co. KG, abgetreten und somit eine Fremdsicherheit gestellt. Bei einer solchen Konstellation tritt mit dem Versicherungsfall nicht regelmäßig auch der Sicherungsfall mit anschließender Verwertung der Sicherheiten ein. Auch wenn der Sicherungsnehmer nach der Sicherungsabrede beim Tod des Sicherungsgebers zur Kündigung des Kontokorrentkredits gegenüber dem persönlichen Schuldner berechtigt sein kann, sprechen regelmäßig die Interessen der Beteiligten – die der VN bei Erklärung des Widerrufs vor Augen gehabt hat – gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit durch Einziehung und Verrechnung des Anspruchs. Der persönliche Schuldner ist daran interessiert, bei einem Versterben des Fremdsicherungsgebers nicht mit einer außerordentlichen Kündigung des Kredits rechnen zu müssen. Auch das Interesse des Sicherungsnehmers ist darauf gerichtet, den Kredit planmäßig fortzuführen und dabei den Anspruch auf die Todesfallleistung auch über den Eintritt des Versicherungsfalls hinaus als Sicherheit zu behalten. Selbst das Interesse des Bezugsberechtigten, der bei einem Freiwerden der Sicherheit die gesamte Todesfallleistung erhielte, geht im Regelfall dahin, dass der Sicherungsnehmer von einer Verwertung des Anspruchs absieht und abwartet, bis der persönliche Schuldner seine Verbindlichkeiten zurückführt. So hätte auch hier die Klägerin bei einer unmittelbar nach dem Tod des VN vorgenommenen Verwertung nichts erhalten, sondern vielmehr ihr Bezugsrecht endgültig verloren. Nach der Auslegung des OLG bestand für die Klägerin zumindest die Hoffnung, dass die GmbH & Co. KG ihre Verbindlichkeiten selbst zurückführte und die Sicherheit dadurch frei würde, was nach der unstreitigen wirtschaftlichen Lage der GmbH & Co. KG auch nicht ausgeschlossen war.
Die im Fall der Gestellung einer Eigensicherheit regelmäßig anzunehmende Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalls verbietet sich daher, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll. Vielmehr soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Leistung – oder, wenn der Sicherungsnehmer zur Einziehung berechtigt ist, die an dessen Stelle tretende Valuta – bis zum Eintritt des Sicherungsfalls als Sicherheit behalten dürfen. Die im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung besteht nur im Rahmen der Sicherungsabrede. Folge: Dem Bezugsberechtigten steht ein Anspruch gegen den Sicherungsnehmer zu, wenn und soweit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forderung übersteigt.
Unschädlich ist dabei, dass die zu sichernde Forderung aus dem Kontokorrentkredit bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fällig war und erst bei dessen Kündigung fällig wurde. Dabei übersieht der BGH nicht, dass der Bezugsberechtigte in Fällen der vorliegenden Art über längere Zeit im Ungewissen bleiben kann, ob und in welcher Höhe er im Ergebnis in den Genuss der Versicherungsleistung kommen wird. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge der vom VN vorgenommenen Abtretung zur Sicherung einer fremden Schuld. Der Bezugsberechtigte steht hinsichtlich seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter, als der VN zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gestanden hatte.









