Neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz seit dem 1. Juli 2010
Vollständige Kontenpfändung trotz P-Konto möglich!
Die Leistungen nach SGB II werden am Ende eines Monats für den Folgemonat im Voraus geleistet, d.h. zum Beispiel am 30. Juli für den Monat August.
Ein Guthaben auf P-Konten ist aber nur im Kalendermonat der Gutschrift vor Pfändung geschützt.
Bei einer aktiven Kontopfändung sind die kontoführenden Banken verpflichtet, ein am Monatsende vorhandenes Restguthaben an die Gläubiger zu überweisen! Das betrifft auch ein eventuelles Guthaben aus den Vorauszahlungen für den nächsten Monat.
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