Faires Inkasso

Neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz seit dem 1. Juli 2010

Vollständige Kontenpfändung trotz P-Konto möglich!

Seit dem 1. Juli 2010 sind Banken verpflichtet sogenannte P-Konten (Pfändungsschutz-Konten) einzurichten. Bei diesen Konten wird den Inhabern zur Sicherung des Existenzminimums ein Pfändungs-freibetrag von 985,15 Euro eingeräumt. Aufgrund einer aktuellen Gesetzeslücke ist es dennoch möglich diese Konten zu Pfänden.

 

Neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz seit dem 1. Juli 2010 Die Leistungen nach SGB II werden am Ende eines Monats für den Folgemonat im Voraus geleistet, d.h. zum Beispiel am 30. Juli für den Monat August.

Ein Guthaben auf P-Konten ist aber nur im Kalendermonat der Gutschrift vor Pfändung geschützt.

Bei einer aktiven Kontopfändung sind die kontoführenden Banken verpflichtet, ein am Monatsende vorhandenes Restguthaben an die Gläubiger zu überweisen! Das betrifft auch ein eventuelles Guthaben aus den Vorauszahlungen für den nächsten Monat.