1. Grundfall: Stromlieferung in der Wohnung
Grundstückseigentümer G. hat sein Grundstück mit einem 2-Familienwohnhaus bebaut. Beim Energieversorgungsunternehmen E. hat er einen Hausanschluss für die Stromversorgung mit zwei Messeinrichtungen beantragt, die jeweils einer Wohnung zugeordnet sind. E. hat dem entsprochen und den Hausanschluss und die Messeinrichtungen entsprechend hergestellt. Eine Wohnung bewohnt G. selbst, die andere Wohnung hat er an M. vermietet. Im Mietvertrag hat G. mit M. vereinbart, dass die Mieter für den Strombezug selbst verantwortlich sind und eigenständig entsprechende Verträge mit einem Energieversorger schließen sollen. M. zieht nach 6 Monaten aus und hinterlässt erhebliche Zahlungsrückstände für die Stromlieferungen. Dabei stellt sich heraus, dass M. in der Wohnung zwar Strom entnommen hat, aber mit E. weder einen schriftlichen Vertrag, noch mit ihm überhaupt in Kontakt getreten ist. E. hat bisher weder von G. noch von M. Zahlungen erhalten. Wer kann für die rückständigen Kosten für die Stromlieferungen in Anspruch genommen werden?
Es liegt nahe, zunächst den Mieter in Anspruch zu nehmen, da ihm die Leistung des Energieversorgers ja tatsächlich zugeflossen ist. Zu klären ist daher zunächst, ob zwischen M. und E. ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist, der eine solche Forderung begründet. Da M. mit dem E. keinen Kontakt aufgenommen hat, wurde auch kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen.
Durch die Inanspruchnahme der Stromlieferungen könnte aber mittels schlüssiger (konkludenter) Erklärungen ein Vertrag geschlossen worden sein. In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ist ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags zu sehen, das von dem konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (BGH NJW-RR 05, 639). Dieser Rechtsgrundsatz hat Eingang in alle Rechtsverordnungen für die leitungsgebundene Versorgungswirtschaft gefunden (z.B. § 2 Strom GVV). Dadurch soll ein vertragsloser Zustand vermieden werden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (BGH NJW-RR 04, 928). Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Bereitstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluss eines weiteren Energielieferungsvertrags gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (BGH NJW-RR 04, 928; OLG Koblenz NJW-RR 06, 1065; Thüringer OLG MDR 07, 768; LG Mühlhausen 30.3.10, 2 S 187/09). Da im Ausgangsfall bereits ein ausdrückliches Verhältnis mit dem Grundstückseigentümer G. bestand, kann daher (nur) von ihm die Zahlung verlangt werden. Die mietvertragliche Verpflichtung der Mieter, eigenständig Verträge für den Strombezug zu schließen, wirkt hier nur im Verhältnis der Vertragsparteien M. und G., kann hier aber keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen M. und E. begründen.
2. Abwandlung: Grundstücksverkauf und Vertragskündigung
Grundstückeigentümer G. hat das Grundstück an den K. verkauft und übereignet. Gleichzeitig hat er das Vertragsverhältnis mit E. wirksam gekündigt. K. hat mit E. keinen neuen Vertrag geschlossen. Mieter M. bleibt in der Wohnung und entnimmt weiter Strom. Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Ein ausdrückliches Vertragsverhältnis zum Grundstückseigentümer scheidet hier als Anspruchsgrundlage aus. Ebenso fehlt es nach wie vor an einem solchen Vertragsschluss mit dem Mieter. Folglich kann ein vertraglicher Anspruch nur auf die o.g. Grundsätze über den konkludenten (schlüssigen) Vertragsschluss gestützt werden. Dabei kommt es darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Unternehmen das Angebot in Form der Realofferte richtet, wer also Adressat des Angebots in Form der Realofferte ist, und wer aus Sicht des Energieversorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie annimmt und dadurch erklärt, Vertragspartner werden zu wollen (OLG Sachsen-Anhalt RdE 06, 319; OLG Koblenz NJW-RR 06, 1065; Hempel, Kommentar, zu § 2 AVBeltV Rn. 326).
Regelmäßig kann man davon ausgehen, dass die Realofferte an den gerichtet wird, demgegenüber das Energieversorgungsunternehmen nach § 36 Abs. 1 EnWG zur Versorgung verpflichtet ist. Soweit es sich um eine zentrale Versorgung des Grundstücks handelt, z.B. für die Stromversorgung des Außengeländes, der Aufzugsanlagen, des Eingangsbereichs oder sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen, kommt der Vertrag daher regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer zustande (BGH NJW 03, 3131; Hempel, a.a.O., Rn. 347a). Gleiches gilt regelmäßig, wenn der Bezug für mehrere Objekte oder Wohnungen über einen Anschluss und eine Messeinrichtung erfolgt (Hempel, a.a.O, Rn. 396).
Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn der Energiebezug einem konkreten Nutzer zuordenbar ist. Dabei kommt es nach den o.g. Grundsätzen darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Unternehmen das Angebot in Form der Realofferte richtet und wer aus Sicht des Energieversorgungsunternehmens dieses Angebot durch die Entnahme von Energie annimmt. Vertretbar erscheint die Argumentation, das Energieversorgungsunternehmen richte die Realofferte regelmäßig an den Grundstückseigentümer und Vermieter, da ihm nur diese tatsächliche Zuordnung bekannt ist. Anders verhalte es sich nur, wenn er die tatsächliche Nutzung durch Dritte (z.B. einen Mieter) kennt. Damit wäre regelmäßig der Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet (so für den Bereich der Wasserversorgung auch BGH NJW 09, 913).
Die h.M. ist hingegen der Auffassung, das Angebot in Form der Realofferte werde regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet („Geschäft für den, den es angeht“). Das könne der Grundstückseigentümer sein, im Fall der Vermietung sei dies aber naturgemäß der Mieter, da er den Energiebezug über die ihm zugeordnete Messeinrichtung tatsächlich beeinflussen könne. Folglich nehme er als Mieter das Angebot in Form der Realofferte an und werde zahlungspflichtiger Vertragspartner (Hempel, a.a.O., Rn. 372; BGH, NJW 09, 913; OLG Sachsen-Anhalt RdE 06, 319; LG Itzehoe ZMR 09, 616). Dabei sei jedoch im Einzelfall zu differenzieren: Muss der Mieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst sorgen und ist gehalten, mit dem Energieversorger selbst einen Vertrag zu schließen (Fall der „Kaltmiete“), wird der Mieter Vertragspartner und zahlungspflichtig. Gehört die Energieversorgung hingegen zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters (Fall der „Warmmiete“), trifft den Vermieter die Zahlungspflicht (Hempel, a.a.O., Rn. 372; OLG Sachsen-Anhalt RdE 06, 319).
Wie und warum die interne vertragliche Gestaltung zwischen Mieter und Vermieter auf das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Energieversorgungsunternehmen Wirkung zeigen soll, erscheint allerdings dogmatisch fraglich. Auch tatsächlich wirkt diese Rechtsaufassung im Ergebnis unbefriedigend, da der Energieversorger hinsichtlich seines Vertragspartners „im Dunkeln tappt“, weil ihm die mietvertragliche Vereinbarung regelmäßig nicht bekannt sein dürfte. Von daher erscheint die Rechtsauffassung zumindest diskussionswürdig, muss aber derzeit wohl so hingenommen werden.
Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung von „Forderungsmanagement professionell“.
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das nötige Kleingeld: chocolat01 / pixelio.de, Der Architekt: S. Hofschlaeger / pixelio.de, Stromzähler: Andreas Morlok / pixelio.de








