Ausgangspunkt: Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren
Bei dem in Deutschland überall zu findenden Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren erteilt der Kunde seiner Bank keinen Auftrag, an einen Dritten Geld zu zahlen, sondern ermächtigt den Dritten (z.B. durch Unterschrift bei Kartenzahlung), diesen Betrag von seinem Konto abzubuchen. Erst im Nachgang genehmigt der Kunde die Lastschrift gegenüber seiner Bank, indem er ihr nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerspricht.
Daneben existieren weitere Formen der Lastschrift, bei denen der Bankkunde – vermittelt über den Dritten, dessen Leistung oder Ware er bezahlen will – seine Bank mit der Zahlung beauftragt (Abbuchungsauftragslastschrift, SEPA-Lastschrift).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war die jeweilige Bank verpflichtet, ihren Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollten (BGH WM 97, 2300; NJW 05, 1645). Das OLG Dresden sieht nun aber eine veränderte Rechtslage, sodass an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden könne.
Europäische Zahlungsdiensterichtlinie
Mit der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007) sind unter anderem bestimmte Rechte und Pflichten der Banken und ihrer Kunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht worden. Die Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA Lastschrift ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann. Die Richtlinie ist nach Ansicht des OLG Dresden eine sogenannte vollharmonisierende Richtlinie, d.h. von ihr abweichende Regelungen dürften nicht aufrechterhalten werden.
Das OLG Dresden hat der Sparkasse die Möglichkeit eingeräumt, auch bei der Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt zu vereinbaren. Dabei ist offen gelassen, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen die beklagte Sparkasse als vertragliche Nebenpflicht ihren Kunden über die Nichteinlösung informieren muss und dann – ebenfalls in entsprechender Anwendung gesetzlicher Vorschriften – ein Entgelt hierfür vereinbaren kann, oder aber ob im Hinblick darauf, dass die Richtlinie untersagt, in ihr nicht geregelte Pflichten anzuordnen oder beizubehalten, eine vertragliche Pflicht zu dieser Benachrichtigung nicht besteht und die Sparkasse daher, übernimmt sie eine solche Pflicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus, hierfür dann auch ein Entgelt verlangen kann.
Nach dieser Entscheidung besteht insoweit eine Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahrens nicht.
Das OLG Dresden hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen. Es wird deshalb abzuwarten bleiben, ob der BGH Gelegenheit erhält, die wichtige Frage neu zu entscheiden. „Forderungsmanagement professionell“ wird hierüber berichten.
Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung von „Forderungsmanagement professionell“.








