Generelle Inkassokosten-Deckelung durch den Gesetzgeber?

Generelle Inkassokosten-Deckelung durch den Gesetzgeber?
Inkassokosten
Generelle Inkassokosten-Deckelung durch den Gesetzgeber?

Wie vom Verbraucherzentrale-Bundesverband kurz zuvor sehr ähnlich gefordert, hat die Bundesjustizministerin Anfang Dezember 2011 ein Eckpunktepapier für eine Inkasso-Gesetzesinitiative mit folgenden drei Eckpunkten vorgelegt…

 

1. Einleitung

Wie vom Verbraucherzentrale-Bundesverband kurz zuvor sehr ähnlich gefordert, hat die Bundesjustizministerin Anfang Dezember 2011 ein Eckpunktepapier für eine Inkasso-Gesetzesinitiative mit folgenden drei Eckpunkten vorgelegt:

a) Die Inkasso-Gebühren sollen gedeckelt werden (wenn es nach dem Verbraucherzentrale-Bundesverband ginge, sogar nur auf eine 0,5-Maximalgebühr entsprechend RVG).

b) Der Verbraucher muss informiert werden, um welche Forderung es konkret geht.

und c) Die Aufsichtsbehörden sollen mehr Sanktionsmöglichkeiten gegen schwarze Schafe unter den Inkassounternehmen erhalten.

Natürlich ist den beiden letzteren Eckpunkten voll zuzustimmen.

Es kann insbesondere nicht sein, dass es gegen Inkassounternehmen, die z.B. für Internet-Abzocker-Firmen tätig werden, kaum eine effektive rechtliche Handhabe gibt.

Eine generelle Deckelung der Inkassokosten, die dann ja auch bei berechtigter, unbestrittener Forderung und unabhängig davon, welchen Aufwand das Inkassounternehmen betrieben hat, gelten würde, ist jedoch rechtlich nicht haltbar.


2. Rechtslage

Aktuell ist die Rechtslage wie folgt:

Nach herrschender Meinung sind Inkassokosten bei unbestrittener Forderung grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig und zwar auch neben Rechtsanwaltsgebühren.1

Nach fast einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Höhe nach auf fiktive Anwaltskosten begrenzt.

Die Kosten, die bei alternativer Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären, dienen also bei Überschreitung als Indikator für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

So hat z.B. das OLG Stuttgart (JurBüro 2010, 209) Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Regelgebühr nebst Auslagenpauschale zugesprochen, da die Sätze des RVG die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit darstellen.

Das AG Flensburg (JurBüro 2011, 264) hat Inkassokosten in Höhe einer 1,3-RVG-Gebühr zuerkannt, weil sich die Tätigkeit eines Anwalts bei der Zahlungsaufforderung nach Ansicht des Gerichts im durchschnittlichen Rahmen bewegt, so dass sie mit dem 1,3-fachen Gebührensatz zu vergüten ist.2

Teilweise werden wegen der Üblichkeit und weil auch die Mahngerichte geltend gemachte Inkassokosten bis zu dieser Höhe nicht beanstanden, Inkassokosten bis zu einer entsprechenden 1,5-RVG-Gebühr für erstattungsfähig gehalten.3


3. Stellungnahme

Die Argumentation des AG Flensburg zeigt, worauf es in diesem Zusammenhang ankommt: auf den Vergleich der Inkasso-Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit der des Inkassounternehmens.

Wenn ein Inkassounternehmen außer der beim Rechtsanwalt üblichen schriftlichen Zahlungsaufforderung z.B. auch noch Telefoninkasso und einen Außendienst einsetzt, können sogar höhere Inkassokosten als eine entsprechende 1,5-RVG-Gebühr erstattungsfähig sein.4

Andererseits sind bei unberechtigter, bestrittener Forderung gar keine Inkassokosten erstattungsfähig. Dies zeigt, dass eine generelle Deckelung auf eine bestimmte RVG-Gebühr eigentlich nicht in Betracht kommen kann.5


Die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe Inkassokosten erstattungsfähig sind, darf gemäß §§ 280, 286, 254 BGB nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden.

Der Gesetzgeber wird sich ja wohl nicht auf das Niveau des OLG Dresden begeben wollen, das in der vielgescholtenen Inkassokosten-Entscheidung vom 1.12.19936 u.a. ausgeführt hat, es könne nur eine auf den Durchschnittsfall abstellende Betrachtung maßgebend sein, weil jedesmalige Einzelfallprüfungen (zumal bei Nebenforderungen) den Gerichtsalltag überfordern würden.

Hierzu hat Rudloff (Ausgewählte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, S. 105) absolut zutreffend angemerkt, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist, Nebenforderungen keinen Einzelfallprüfungen zu unterziehen.

 


1 BGH, NJW 2005, 2991; Goebel, Inkassokosten, S. 124 ff., 169 ff.; Wedel, AnwBl. 2011, 753; AG Flensburg, JurBüro 2011, 264.

2 Vgl. aus der neueren Rechtsprechung z.B. noch AG Charlottenburg, JurBüro 2011, 599.

3 So z.B. AG Essen, JurBüro 2011, 537; Wedel, AnwBl. 2011, 753; DGVZ 2010, 101.

4 Vgl. z.B. Goebel, Inkassokosten, S. 139/140, 152, 158 ff.; Salten, ZRP 2007, 90; OLG Bamberg, NJW-RR 1994, 412.

5 Kaum zu glauben ist im übrigen, dass der Verbraucherzentrale-Bundesverband eine Deckelung auf eine 0,5-RVG-Gebühr sogar auch für das Inkasso von Rechtsanwälten fordert.

6 JurBüro 1994, 548 mit abl. Anm. Wedel.

 

 

Quelle: Das Juristische Büro 2012 Seite 60
Bildnachweis: Spy Glass (Mark Miller/morguefile.com) 

Über den Autor

Dr. Thomas Wedel ist als zugelassener Rechtsanwalt in Oberasbach tätig und leitet das IfF, Institut für Fernunterricht – Dr. Thomas Wedel FUW. Er ist ein anerkannter Experte für Inkassorecht/Inkassokosten und vielfach zitierter Autor von zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen in juristischen Fachzeitschriften und Büchern (Außenstände professionell einfordern (5.Auflage), Mahnbriefe geschickt formulieren (5.Auflage), Walhalla-Verlag; Recht amüsant! Lachmal-Verlag).

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Ralf Teuber

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Pasi Rovanen

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