Dabei kann es durchaus vorkommen, dass eine solche Sicherheit im Kreditbeschluss selber zwar aufgeführt wird – ihr aber kein Sicherungswert zugemessen wird. Mit anderen Worten: Der Blankonanteil der Bank (Kredit minus Sicherheitenwert) wird nicht verringert.
Was Mittelständler zu diesem Thema wissen sollten, beschreibt der Autor in seinem Buch „Mit Kreditgebern auf Augenhöhe verhandeln – Praxisleitfaden zur Bankenkommunikation für Unternehmer und Berater“ (NWB Verlag, Januar 2012 – ISBN 978-3-482-63691-2) im Kapitel 8.4.4 wie folgt:
„Der Beleihungswert ergibt sich aus Buchwert des Forderungsbestandes abzüglich überfällige Forderungen (wobei dieses Kriterium von den üblichen Zahlungsvereinbarungen abhängt, die branchentypisch und im Auslandsgeschäft sehr unterschiedlich sein können) abzüglich Lieferantenverbindlichkeiten (diese werden abgezogen, um dem üblicher Weise vorhandenen verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten Rechnung zu tragen).
Die Beleihungsgrenze liegt dann wiederum branchenabhängig zwischen 20 –50%. Auch dieser niedrige Wertansatz mag irritieren. Banken müssen immer wieder erleben, dass bei Offenlegung einer Zession plötzlich 70 oder 90 % aller Forderungen einredebehaftet sind – die Schuldner probieren es mal mit Reklamationen und sonstigen (erfundenen?) Vorbehalten. Das Procedere ist daher sehr aufwändig und leider nicht immer sonderlich erfolgreich.
Die Beleihungsgrenze kann erhöht werden für die Forderungsbestände, für die eine Kreditversicherung abgeschlossen ist. Die Idee der Kreditversicherung kann mit der Delkrederefunktion des Factoring verglichen werden (vgl. Kapitel 6.3.4). Ob sich allein aus Bank-Finanzierungs-Überlegungen der Abschluss einer Kreditversicherung empfiehlt, ist fraglich. Aber vielleicht ist dies ohnehin aus unternehmerischer Sicht auch eine bedenkenswerte Überlegung. Dann sollte beide Aspekte in die weiteren Überlegungen einbezogen werden.
Der zugrundeliegende Abtretungs- (Zessions-)Vertrag wird idR als stille Abtretung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Kunden des Kreditnehmers von dieser Abtretung nichts erfahren. Erst im „Katastrophenfall“ wird die Bank die Abtretung offen legen, womit die Kunden nur noch auf das von der Bank benannte Konto mit schuldbefreiender Wirkung bezahlen können. Darüber hinaus handelt es sich nahezu immer um eine sog. Globalzession, d.h. alle bestehenden und künftigen Forderungen sind einbezogen. Auch hier können Berichtspflichten über den Forderungsbestand enthalten sein.
Anders verhält es sich z.B. bei einer Projektfinanzierung (vgl. Kapitel 6.3.2.), wenn zu deren Finanzierung nur die Forderung gegen einen Projektpartner abgetreten wird, was in Absprache dann auch oftmals als offene Abtretung erfolgt, so dass der Kunde des Kreditnehmers der Abtretung ausdrücklich zustimmt.
Besonders zu achten ist auf eine evtl. früher einmal hingegebene Globalzession bei Abschluss eines Factoringvertrages, weil dafür die Globalzession von der Bank freigegeben werden muss (vgl. Kapitel 6.3.4).
Fazit:
- Die Forderungsabtretung ist ein bei Banken nicht sonderlich beliebtes Sicherungsmittel.
- Besprechen Sie Bewertung und Ansatz im Kreditbeschluss der Bank.
- Stellen Sie die Einhaltung vereinbarter Berichtspflichten sicher.“









