Die zahlreichen Änderungen des Insolvenzrechts haben überwiegend eine Stärkung der Gläubigerrechte zur Folge und zielen - die Bezeichnung des Gesetzes lässt es bereits vermuten - darauf ab, die Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren zu erleichtern.
Bereits 1999 hatte das Insolvenzplanverfahren Eingang in die Insolvenzordnung gefunden, allerdings ohne dass zunächst von dieser Möglichkeit in einer ernstzunehmenden Anzahl von Fällen Gebrauch gemacht worden wäre. Erst die Sanierung einiger namhafter Großunternehmen hat diese besondere Art des Insolvenzverfahrens ins Bewusstsein der Wirtschaft gerückt. Den Anfang machte die Pleite des bekannten Schreibwarenherstellers Herlitz im Jahre 2003. Weitere bekannte Verfahren waren die Sanierung der Bekleidungskette SinnLeffers sowie die Drogeriemärkte von Ihr Platz. Den vorläufigen Höhepunkt in der Popularität erreichte das Insolvenzplanverfahren mit dem Karstadt-Verfahren, dessen erfolgreicher Ausgang wohl den wesentlichen Anstoß für den Gesetzgeber lieferte, nochmals tätig zu werden.
Mit den Neuregelungen ist das Planverfahren dem amerikanischen Chapter 11 angenähert, welches eine insolvenzrechtliche Sanierung im laufenden Geschäftsbetrieb vorsieht, wie sie derzeit beispielsweise bei der Fluglinie American Airlines stattfindet.
Die Mittel der Insolvenzordnung erlauben es hierbei, für das zu sanierende Unternehmen unwirtschaftliche Verträge aufzulösen, solche, die dem Unternehmen gute Konditionen sichern, aber gleichzeitig aufrechtzuerhalten. Forderungen aus beendeten Verträgen werden lediglich mit der Insolvenzquote bedient.
Für die Sanierung im Planverfahren sind daher Unternehmen geeignet, die grundsätzlich über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, aber durch ausufernde Kosten oder bspw. verfehlte Standortpolitik in der Vergangenheit an ihren Kosten „ersticken“. Wie das Beispiel Karstadt zeigt, führt dies im Übrigen keineswegs stets zur Beendigung der Geschäftsbeziehung: so wurden dort zahlreiche Standorte fortgeführt, nachdem die Vermieter unter dem Druck der insolvenzrechtlichen Möglichkeiten des Verwalters bereit waren, ihre Mieten der veränderten Marktsituation anzupassen.
Dass die Gläubigerinteressen bei diesem Verfahren nicht auf der Strecke bleiben, ist dadurch gesichert, dass der vom Sanierer vorgelegte Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Darüber hinaus wacht das Insolvenzgericht darüber, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als dies bei Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens der Fall wäre.
Zukünftig kann sich ein Unternehmen, welches die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens beabsichtigt, durch Stellung eines sogenannten Schutzschirm-Antrages bis zu drei Monate Luft verschaffen, um einen entsprechenden Plan zu erstellen. In dieser Zeit arbeitet das Unternehmen unter Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Sachwalters, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Unternehmens ist eingestellt. Eine wirkliche Verschlechterung der Gläubigerrechte bedeutet dieses nicht, da schon bisher in diesem Zeitraum durch Zwangsvollstreckung erlangte Geldbeträge der Insolvenzanfechtung unterlagen.
Vorsicht ist allerdings für die Geschäftspartner geboten, die dem Unternehmen in dieser Zeit die Treue halten. Vor weiteren Geschäften sollte hier unbedingt juristischer Rat eingeholt werden, wie sichergestellt werden kann, dass Ansprüche aus weiteren Lieferungen als sogenannte Masseschulden vorrangig zu begleichen sind.
Deutliche Verbesserung finden die Gläubigerrechte mit der Einführung des obligatorischen vorläufigen Gläubigerausschusses für Unternehmen die von den Kriterien Umsatz > 9,68 Millionen EURO, Bilanzsumme > 4,84 Millionen EURO sowie der Beschäftigung von 50 oder mehr Arbeitnehmern mindestens zwei im letzten Jahr der Geschäftstätigkeit vor Stellung des Insolvenzantrages erfüllt haben. Dieser Ausschuss bestimmt zukünftig mit, wer vom Gericht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll.
Mit der Einführung des sogenannten Debt-to-Equity-Swap sieht das Gesetz vor, dass Forderungen gegen das insolvente Unternehmen im Rahmen des Insolvenzplans in eine Beteiligung an diesem umgewandelt werden können. Betroffene Gläubiger erhalten hierdurch die Möglichkeit, ihren Schaden durch eine Beteiligung am Sanierungsgewinn nach erfolgreicher Restrukturierung zu mindern oder mit einigem Glück sogar als finanzieller Gewinner aus dem Dilemma hervorzugehen.
Zahlreiche weitere Regelungen stellen sicher, dass es einzelnen Gläubigern deutlich schwerer gemacht wird, die Mehrheitsentscheidung für einen Insolvenzplan zu torpedieren. Dies wird dem Planverfahren helfen, seinen schon bisher bestehenden enormen Zeitvorteil weiter auszubauen.
Anders als das Regelinsolvenzverfahren, welches sich durchaus bis zu ein Jahrzehnt hinziehen kann, schafft das Planverfahren in kurzer Zeit Gewissheit für alle Beteiligten. So dauerte die Sanierung von SinnLeffers gerade einmal 8 Monate und das Verfahren der Drogeriemarktkette Ihr Platz, mit ihren nach Sanierung immerhin noch mehr als 700 Standorten, war nach 7 1/2 Monaten abgeschlossen.
Einfacher wird es zukünftig, die Sanierung in Eigenverwaltung durchzuführen. Hierbei setzt das Unternehmen selbst den Insolvenzplan um, unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters. Auch hier sind weitere Machtbefugnisse auf die Gläubiger übertragen worden. So ist zukünftig Eigenverwaltung zwingend anzuordnen, wenn die Gläubigerversammlung dies so entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzlichen Neuregelungen es schaffen werden, dem Insolvenzplanverfahren den ihm gebührenden Stellenwert zu verschaffen. Aus Gläubigersicht sind die Neuregelungen überwiegend zu begrüßen. Wichtig ist jedoch, sich sachkundig zu machen, um die neuen Chancen nutzen zu können aber auch um gegenüber neuen Risiken, insbesondere bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem im Planverfahren befindlichen Unternehmen, gewappnet zu sein.









