Versuch der Erschleichung der Restschuldbefreiung hat Folgen

Versuch der Erschleichung der Restschuldbefreiung hat Folgen
Recht & Steuern
Versuch der Erschleichung der Restschuldbefreiung hat Folgen

Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das offensichtlich international nicht zuständig ist... 

Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne Weiteres erkennbar international nicht zuständig ist (BGH 15.11.10, NotZ 6/10, Abruf-Nr. 104252).

Sachverhalt

Ein Notar geriet 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bis hin zur Kündigung der Kreditlinie durch die Bank. Die fälligen Forderungen betrugen allein bei der Bank rd. 3,3 Mio. Euro, insgesamt über 6 Mio. britische Pfund.

Da er Zwangsvollstreckungs- maßnahmen und in der Folge eine Amtsenthebung befürchtete und sich vorsorglich eine berufliche Alternative eröffnen wollte, meldete er Anfang 2009 in Großbritannien ein Gewerbe als Sportfotograf an. Er schuf auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes (steuerliche Erfassung, Anmeldung bei der britischen Sozialversicherung), entfaltete aber bis zum 9.6.09 noch keine gewerbliche Tätigkeit in England.

Seit 8.5.09 betreibt die Bank die Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 21.5.09 eröffnete der Birmingham County Court auf Antrag des Notars gegen diesen unter der Berufsbezeichnung „self-employed photographer“, „carrying on business as H ... B ..., B ... Sports Photography, Appartement ..., W ... Street, Birmingham“ das Insolvenzverfahren; die Restschuldbefreiung sollte automatisch am 21.5.10 eintreten. Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Bank wandte sich der Antragsteller mit der Erinnerung, mit der er u.a. geltend machte, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch den Birmingham County Court unzulässig sei.

Amtsenthebung

Am 8.6.09 teilte die Landesjustizverwaltung dem Notar mit, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amts. Die Rechtsmittel des Notars blieben erfolglos.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt

Nachdem der britische Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hatte, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Antragstellers i.S.d. Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.00 über Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in England oder Wales gelegen habe, hat der Birmingham County Court am 11.3.10 seinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom 21.5.09 aufgehoben und den Insolvenzantrag zurückgewiesen. Am 12.3.10 hat die Bank die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beantragt.

Entscheidungsgründe

Notare müssen zuverlässig und integer sein

Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung liegen vor. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdete die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Dies ist bereits der Fall, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (BGH ZNotP 02, 406). Damit ist der Amtsenthebungsgrund aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken (BGH DNotZ 09, 310). Denn es ist unverzichtbar, dass der Notar – auch in einer wirtschaftlichen Krise – die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt.

Die Wirtschaftsführung des Notars war Anfang 2009 in Unordnung geraten. Zu der von ihm zu fordernden Wirtschaftsführung hätte es in dieser Lage gehört, auf eine geordnete Schuldenregulierung in dem hierfür vorgesehenen deutschen Insolvenzverfahren hinzuwirken, das dem redlichen Schuldner die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einräumt (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO). Stattdessen hat der Antragsteller einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem englischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne Weiteres erkennbar international nicht zuständig war.

Notar war in Deutschland tätig

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.00 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1), der nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und gemäß Art. 2 Buchst. a) i.V.m. Anhang A auch auf bankruptcy-Verfahren im Vereinigten Königreich Anwendung findet, sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen („center of main interests“) hat.

Der Begriff des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ist verordnungsautonom, d.h. in den Mitgliedsstaaten einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen (EuGH 2.5.06, C-341/04, Slg. 2006, I-03813 - Eurofood, Rn. 31). Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen soll der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist also nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen. Dies ist erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren.

Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht. Als feststellbares Kriterium, das Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern an die wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (BGH ZIP 07, 878).

Hier war für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit jedenfalls bis zum 9.6.09 an das Amt des Antragstellers als Notar anzuknüpfen, aufgrund dessen er der Residenzpflicht des § 10 Abs. 2 S. 2 BNotO unterlag. Nur diese freiberufliche Tätigkeit war für Dritte feststellbar. Eine gewerbliche Tätigkeit als Sportfotograf hatte der Antragsteller vor dem 9.6.09 in England nicht entfaltet. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt.

Manipulatives Verhalten unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter

Aufgrund dieser Umstände hat der Birmingham County Court, der ausweislich seines Eröffnungsbeschlusses vom 21.5.09 davon ausgegangen ist, der Antragsteller übe sein Gewerbe als Sportfotograf in England bereits aus, den Eröffnungsbeschluss aufgehoben. Dadurch dass der Notar es zunächst so weit hat kommen lassen, dass Gläubiger gezwungen waren, wegen berechtigter Forderungen gegen ihn die Zwangsvollstreckung einzuleiten, und anschließend unter Hintenanstellung der berechtigten Interessen der Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem offensichtlich und für ihn ohne Weiteres erkennbar nicht zuständigen englischen Gericht erwirkt hat, hat er versucht, sich seinen Zahlungsverpflichtungen durch manipulatives Verhalten zu entziehen und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die Schädigung Dritter in Kauf zu nehmen. Bereits dies gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO.

Praxishinweis

Verlockend: kurze Verfahrensdauer, Aufwand für Gläubiger und Anonymität

Der Fall des BGH zeigt exemplarisch, mit welchen Methoden Schuldner versuchen, sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen und möglichst bequem Restschuldbefreiung zu erreichen. Als besonders attraktiv gilt dabei, dass die Erlangung der Restschuldbefreiung in England und Frankreich dort nur 1 bis 2 Jahre dauere, während in Deutschland die Wohlverhaltensphase 6 Jahre betrage. Rein praktisch wird als Vorteil angesehen, dass sich viele Gläubiger an einem Insolvenzverfahren im Ausland wegen des damit verbunden Aufwands und der Kosten erst gar nicht beteiligen. Letztlich läuft das Verfahren anonymer ab, das eigene, insbesondere auch geschäftliche Umfeld erhält hiervon keine Kenntnis.

BGH zeigt, wie Manipulationen entgegengewirkt werden kann

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass solchen Versuchen erfolgreich entgegengetreten werden kann. Oft findet nämlich keine Verlegung des Wohnsitzes oder der geschäftlichen Tätigkeit ins Ausland statt. Der Gläubiger sollte daher gegenüber dem ausländischen Insolvenzverwalter die internationale Zuständigkeit bestreiten, um eine Untersuchung dieser Frage durch diesen anzustoßen. Zudem sollten Tatsachen und Indizien dafür gesammelt werden, dass der Schuldner nicht im Ausland tätig ist. Sind die Forderungen hoch genug, kann z.B. eine Detektei eingesetzt werden. Ein Indiz für eine nur vorgetäuschte Wohnsitz- oder Tätigkeitsverlegung kann auch sein, dass diese erst kurz vor dem Insolvenzantrag erfolgt und kurze Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder rückgängig gemacht wird. Ungeachtet der im Ausland erteilten Restschuldbefreiung kann der Gläubiger in Deutschland die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Der Schuldner kann sich dagegen nur mittels Vollstreckungsgegenklage nach § 767 wehren (BGH NJW 08, 3640). In diesem Verfahren kann nach der hier vertretenen Auffassung geltend gemacht werden, dass der Gläubiger die Restschuldbefreiung aufgrund der Erschleichung der internationalen Zuständigkeit nicht gegen sich gelten lassen muss, §§ 242, 826 BGB.

 

Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung von „Forderungsmanagement professionell“.

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