Der Vorschussanspruch nach § 9 RVG dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (BGH AnwBl. 89, 227).
Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts (BGH NJW 04, 1047), wobei es nach Ansicht des OLG Bamberg keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (so auch Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 9 RVG, Rn. 13).
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