Für das Mahn- und Inkassowesen in der Schweiz sind zwei Gesetzbücher zuständig. Einerseits das Obligationsrecht (OR) und zweitens das SchKG (Schuldbetreibung und Konkurs). Gemäß OR Art. 102 entsteht der Verzug erst nach Mahnung des Gläubigers. Wenn jedoch ein bestimmter Verfallstag vereinbart wurde, tritt im Sinne des Art. OR 102 der Verzug mit Ablauf des Verfalltages ein. Die Verzugszinsen sind relativ gering und betragen nur 5%.

